Gemeinsam sind wir stark - komm auch Du zu uns. Wir haben noch viel vor.
Der HGV Bredstedt ist offen für alle Unternehmen und Betriebe aus Bredstedt und Umgebung. Mitglied zu werden ist sehr einfach: Mitgliedsantrag herunterladen, ausdrucken, ausfüllen und unterschrieben eingescannt oder per Post zurücksenden an die Poststelle des HGV.
- Teilnahme an Bredstedt-Card möglich
- vergünstigter Zugang zum Friesennetz (mit oder ohne Shop, erweitertes "digitales Schaufenster" im Internet, mit kostenlosen Job-Anzeigen und Darstellungsmöglichkeit von Dienstleistungen und Angeboten)
- Zugang zu Unternehmernetzwerk
- HGV arbeitet eng zusammen mit IHK und WFG
- ständiger Austausch mit der Stadt Bredstedt, Stadtvertretung und dem Amt Mittleres Nordfriesland
- vergünstigte Leihmöglichkeit unserer Soccer-Ei
- Vergünstigung bei Anmietung der HGV-Ortseingangswerbetafeln
Satzung
Artikel 1
Der Handels- und Gewerbeverein bezweckt eine tatkräftige Vertretung und Förderung der Interessen der Handels- und
Gewerbetreibenden in Bredstedt und Umgebung. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Artikel 2
Mitglied des Vereins kann jeder in Bredstedt und näherer Umgebung Handel- und Gewerbetreibender werden, der sein Geschäft
selbständig betreibt. Ferner juristische Personen, Beamte, Geschäftsführer und freiberuflich Tätige.
Der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
Artikel 3
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die jeweilige Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 4
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluß eines Kalender-Jahres unter Innehaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten schriftlich erklärt werden und muß an den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter gerichtet sein.
Artikel 5
Wer mit seinem Beitrag ein volles Jahr im Rückstand ist und nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach Empfang einer
schriftlichen Mahnung die Zahlung nachholt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Aus dem Verein wird weiter ausgeschlossen:
1.) wer sich einer strafbaren Handlung schuldig macht;
2.) wer den Vereinsfrieden stört und den Beschlüssen zuwider handelt.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, Berufung einzulegen. Über die Berufung entscheidet der Vorstand und der Beirat
endgültig.
Mit dem Ausschluß erlischt jeder Anspruch am Vereinsvermögen.
Artikel 6
Die Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Außerdem besteht ein mit besonderen Aufgaben betrauter
Beirat.
Artikel 7
Der Vorstand im Sinne des Artikel 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen kann den Verein allein
vertreten.
Artikel 8
Der Beirat wird gebildet aus:
1.) dem Schriftführer
2.) dem Kassenführer
sowie
3.) 4 Beisitzern
Artikel 9
Die einmal jährlich stattfindende Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die
Entlastung der Kassierer, sowie die Wahl des Vorstandes, die Wahl des Beirats, die Wahl der Beisitzer und über Satzungsänderungen.
Die Mitglieder des Vorstandes, des Beirats und die Beisitzer werden auf die Dauer von jeweils 2 Jahren mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt. In den Jahren mit den ungeraden Zahlen scheiden der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und die Beisitzer 1 und 3 aus.
In den Jahren mit den geraden Zahlen der 2. Vorsitzende, der Kassierer sowie die Beisitzer 2 und 4. Die Wiederwahl ist
zulässig.
Artikel 10
Der Vorstand führt den Verein unter eigener Verantwortung. Er beruft den Gesamtvorstand und die Mitgliederversammlung ein
und führt darin den Vorsitz.
Er bestimmt jeweils die Tagesordnung.
Artikel 11
Die Mitgliederversammlung ist gültig einberufen und beschlußfähig, wenn die Einladung mindestens eine Woche vor dem Tage der
Versammlung und unter der Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist. Eine Mitgliederversammlung hat alljährlich stattzufinden. Der 1. Vorsitzende kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
Er muß es innerhalb eines Monats tun, wenn vom zehnten Teil der Mitglieder eine begründete Mitgliederversammlung beantragt wird.
Artikel 12
Über die Beschlüsse und den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen ist Niederschrift zu
führen.
Artikel 13
Die Verwaltung des Vereinsvermögens hat nach kaufmännischen Grundsätzen zu erfolgen. Die Kasse ist jährlich von 2
Kassenrevisoren zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Gemeinsame Werbemaßnahmen in Einnahme und Ausgabe unterliegen auch der Kassenprüfung.
Artikel 14
Eine Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung nur mit den Stimmen von zwei Drittel aller Mitglieder
erfolgen. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist innerhalb von 14 Tagen eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einfacher Stimmenmehrheit die Auflösung und Verwendung des
Vereinsvermögens beschliessen kann.